AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der FCMU GmbH

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) FCMU GmbH, Ungsteiner Straße 27, 81539 München, Deutschland,  (nachfolgend „FCMU“) gelten ausschließlich für sämtliche Bestellungen, die über den Online-Shop shop.fcmu.de. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Entgegenstehende oder von den AGB von FCMU abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, FCMU hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von FCMU gelten auch dann, wenn FCMU in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3 In den zwischen FCMU und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen schriftlich niedergelegt. Künftige Vereinbarungen, die zwischen FCMU und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.

1.4 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 Abs. 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  

2. Vertragsschluss

2.1 Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann FCMU dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen ab Zugang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

2.2 Kostenvoranschläge von FCMU sind - sofern nicht anders vereinbart - freibleibend und unverbindlich. Für den Fall eines konkreten Angebotes durch FCMU ist dieses nur für die Dauer von zwei Wochen oder für den im Angebot genannten Zeitraum verbindlich.

2.3 Ein Vertrag zwischen FCMU und dem Kunden kommt - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FCMU  zustande. Die Übersendung einer Rechnung steht einer Auftragsbestätigung gleich.

2.4 Die von FCMU  übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit FCMU diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese in der Auftragsbestätigung Bezug nimmt.

 

3. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

3.1 Die Preise ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preislisten von FCMU  und verstehen sich ohne Verpackung und Versand (ex works) es sei denn, es ist im Angebot etwas Abweichendes angegeben.

3.2 Verpackungs- und Verladungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Versandkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges im Ermessen von FCMU.

3.3 Bei Teillieferungen oder –leistungen nach Ziffer 4.2 steht FCMU ein Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen zu.

3.4 FCMU behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung von FCMU nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere neu hinzukommende Abgaben, Nebengebühren, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, einschließlich Erhöhungen der Frachtkosten inklusive der Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursänderungen.

3.5 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen von FCMU nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich FCMU die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist FCMU berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an FCMU übersendet.

3.6 Werden Schecks und Wechsel von FCMU  entgegengenommen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber, unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden; insbesondere sind Wechselsteuern vom Kunden zu tragen.

3.7 Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ist die Vergütung sofort mit Lieferung oder Leistung zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3.8 Kommt der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist FCMU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.9 Werden FCMU Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig.

3.10 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FCMU  anerkannt ist. Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen FCMU  an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FCMU.

 

4. Lieferbedingungen, Transportversicherung, Gefahrübergang

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, istLieferung oder Leistung ab Werk vereinbart (ex works).

4.2 FCMU ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

4.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch FCMU.

4.4 Wird der Transport oder die Abholung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden auf seinen Wunsch oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so lagert die Ware bei FCMU auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in diesem Fall vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

4.5 Transportschäden sind FCMU sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen, schriftlich anzuzeigen.

4.6 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

5. Liefer- und Leistungszeit, Verzug, Gefahrübergang bei Annahmeverzug

5.1 Die Angabe von Liefer- und Leistungszeiten durch FCMU  sind unverbindlich, es sei denn, dass FCMU den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt.

5.2 Liefer- oder Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder mitgeteilt ist, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung bereit steht. Wird die Leistung im räumlichen Bereich des Kunden erbracht, sind Leistungsfristen mit Erbringung der Leistung eingehalten.

5.3 Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien abgeklärt sind und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. FCMU wird sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen.

5.4 Die Erfüllung des Vertrages durch FCMU  bzgl. derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

5.5 Kommt FCMU in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, richtet sich die Haftung nach Ziffer 7.

5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist FCMU  berechtigt, die bestehenden gesetzlichen Rechte auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe vom Vertrag zurückzutreten. FCMU  behält sich darüber hinaus das Recht vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme der Lieferung oder Leistung anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und an den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu liefern oder zu leisten.

5.7 Liegt ein Fall des Annahmeverzugs des Kunden vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

6. Gewährleistung bei Sachmängel

6.1 Bei Vorliegen von Mängeln ist die Gewährleistung, sofern sich nicht aus Ziffer 6.5 etwas anderes ergibt, auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. In diesem Fall ist FCMU nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung berechtigt. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen.

6.2 Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und hat schriftlich zu erfolgen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. FCMU kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

6.3 Rücksendungen zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von FCMU erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an FCMU  an deren Geschäftssitz auf FCMU über. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt FCMU, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann FCMU die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

6.4 Im Fall der Ersatzlieferung zum Zwecke der Nacherfüllung, hat der Kunde die gelieferte Sache zurückzugewähren.

6.5 Ist FCMU  zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die FCMU  zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein solcher unerheblicher Mangel liegt dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 (fünf) Prozent des Auftragswertes nicht überschreitet. In diesem Fall steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 7.

6.6 Im Falle von Veränderungen am Vertragsgegenstand, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von FCMU  selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Kunden zurückgehen.

6.7 Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Mängel, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung des Vertragsgegenstandes sowie durch Änderungen an dem Vertragsgegenstand durch den Kunden oder in dessen Auftrag durch Dritte ohne ausdrückliches Einverständnis der FCMU  entstanden sind.

 

7. Haftung

7.1 FCMU haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet FCMU nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht).

7.2 Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die FCMU  nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

7.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.4 Soweit die Haftung der FCMU  ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Verjährung

8.1 Mängelansprüche und Haftungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten.

8.2 Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne der Ziffer 7.1, die Verletzung von Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

8.3 Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

9. Kauf auf Probe

9.1 Wird ausdrücklich die Lieferung von Muster- oder Testprodukten vereinbart, so kann der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist durch schriftliche Erklärung der Missbilligung vom Vertrag zurücktreten.

9.2 Für den Kauf auf Probe gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9.3 Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung des Vertragsgegenstandes. Alle Rücksendungen sind FCMU vorher schriftlich anzukündigen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Waren geht erst mit der Übergabe an FCMU an deren Geschäftssitz auf FCMU über. Der Kunde ist verpflichtet die Ware vollständig und in einwandfreiem Zustand zurück zu geben.

 

10. Eigentumsvorbehaltssicherung

10.1 FCMU behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden auf Grund der Geschäftsbeziehungen bestehen, vor. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die FCMU aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erwirbt.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

10.3 Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FCMU berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, FCMU hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

10.4 Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

10.5 Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet; er tritt FCMU bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages der Forderung von FCMU  (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. FCMU  nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FCMU, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. FCMU verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann FCMU  verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Kunde auf das Eigentum von FCMU hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, um FCMU die Möglichkeit zur Interventionsklage nach § 771 ZPO zu  geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FCMU die bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

10.7 FCMU verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt FCMU.

 

11. Ausfuhr

11.1 Der Kunde verpflichtet sich, die von FCMU gelieferten Waren und technischen Informationen nur unter Beachtung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen auszuführen und die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern aufzuerlegen.

11.2 Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit einer Erbringung der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen bzw. - sofern bereits von FCMU vorgeleistet - an FCMU  zu erstatten.

 

12. Herkunftskennzeichnung

Jede Veränderung der Produkte von FCMU, insbesondere deren Kennzeichnung, die einen Herkunftshinweis des Kunden oder eines Dritten beinhaltet oder die den Anschein erweckt, dass es sich um ein Erzeugnis des Kunden oder eines Dritten handelt, ist unzulässig, es sei denn, FCMU hat hierzu vorher schriftlich die Zustimmung erteilt.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von FCMU in München.

13.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird München] als Gerichtsstand vereinbart.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen. 

 

(Stand: Januar 2021)

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